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Rente

Foto eines älteren Ehepaares beim Spaziergang

Älteres Ehepaar beim Spaziergang, © colourbox.com

24.06.2021 - Artikel

Allgemeine Hinweise

Zahlreiche Personen in Venezuela erhalten Renten aus Deutschland. Die Zahlungen werden jedoch nicht von der Botschaft geleistet, sondern von verschiedenen deutschen Rentenkassen. Letztere beauftragen in der Regel Bankinstitute zur Durchführung der Auszahlung der monatlichen Beträge. Da viele Rentenempfänger ihre Zahlungen auf ein Bankkonto in Venezuela oder als US-Dollar-Schecks erhalten, sind zum Teil auch Banken in den USA beteiligt. Die Botschaft fungiert in diesem Zusammenhang als Mittler zwischen dem Rentenberechtigten, dem Rententräger, dem für die Zahlung zuständigen Renten Service, den beauftragten Korrespondenzbanken und den mit der Verteilung der Rentenschecks beauftragten Kurierserviceunternehmen.

Antrag auf Altersrente / Hinterbliebenenrente / Rentenberatung

Die Botschaft ist keine Filiale der Rentenkasse im Ausland, sondern kann bei der Überprüfung der Rentenansprüche und der Antragstellung eine Mittlerfunktion zwischen dem Rentenberechtigten und dem Rententräger erfüllen. Eine inhaltliche Beratung zu Fragen eventueller Ansprüche, zu Rentenanpassungen, zur Genehmigung von Anträgen etc. muss daher weitgehend den Spezialisten der verschiedenen Rentenstellen überlassen bleiben. Die Botschaft kann dagegen bei der Bestellung von Antragsformularen, Weiterleitung von Anträgen und Schreiben und der Beglaubigung eventuell einzureichender Kopien behilflich sein.

Ausbleiben einer Rentenzahlung / Verlust eines Rentenschecks

Sollte eine Zahlung ausbleiben oder ein Scheck nicht ankommen, kann die Botschaft bei der Reklamation behilflich sein. Hierzu wird die Bezeichnung der zuständigen Rentenkasse sowie die Referenznummer, die auf dem Rentenbescheid zu finden ist und unter welcher die Rente läuft, benötigt sowie die Angabe des Monats, auf den sich die Reklamation bezieht. Die Anzeige, dass eine Zahlung den Rentenberechtigten nicht erreicht hat, kann auch per Brief oder Fax erfolgen. Bei Überweisungen und Scheckzusendungen kann es aufgrund der Entfernungen und der Anzahl der Beteiligten (Rententräger, für die Zahlung zuständiger Renten Service, beauftragte Korrespondenzbanken und mit der Verteilung der Rentenschecks beauftragte Kurierserviceunternehmen) zu Verspätungen kommen. Deshalb werden Reklamationen über das Ausbleiben einer Zahlung erst am Ende des Monats, für den die Zahlung ausbleibt, angenommen. Bis zum Erhalt eines Ersatzschecks können allerdings mehrere Monate vergehen.

Lebensbescheinigung

Üblicherweise bitten die deutschen Rentenkassen den Berechtigten einmal pro Jahr um eine amtliche Lebensbescheinigung. Diese muss zum Stichtag 15. September beim Renten Service in Deutschland vorliegen. Es liegt also im Interesse der Rentenempfänger, ihre Lebensbescheinigung pünktlich einzureichen, da es ansonsten zu einer Einstellung der Rentenzahlung kommen kann.

Die entsprechenden Formulare werden im Juni jeden Jahres an die Rentenempfänger übersandt. Die Lebensbescheinigungen können ab Juli erteilt werden. Die Vorderseite wird vom Rentenempfänger ausgefüllt und unterschrieben. Auf der Rückseite des Formulars erfolgt die Bestätigung der Angaben durch eine amtliche Stelle. Diese Bestätigung kann von allen Behörden des Wohnlandes – wie z.B. Rentenversicherungsträger, Notare, Banken, Krankenhäuser, Rotes Kreuz, Zivilregisterbehörden usw. und in Ausnahmefällen auch durch die Botschaft und die Honorarkonsuln vorgenommen werden. Der/die Rentenberechtigte muss bei der persönlichen Vorsprache folgende Unterlagen mitbringen:

* ein gültiges Ausweisdokument (bei deutscher oder europäischer Staatsangehörigkeit – immer den entsprechenden Pass)

* den von der Rentenkasse erhaltenen Vordruck

Sollte der Vordruck der Rentenkasse nicht eingetroffen sein, kann eine Lebensbescheinigung auf Formularen der Botschaft ausgestellt werden. In diesem Fall sollte unbedingt der Rentenausweis mitgebracht werden oder die Versicherungsnummer genannt werden können.

Ersatzweise kann eine Lebensbescheinigung der für den Wohnort des Rentners zuständigen Zivilregisterstelle / Gemeindebehörde mit Unterschrift des Rentners gefertigt und an die Botschaft übersandt werden. Eine Kopie des Ausweisdokuments und des Rentenausweises ist beizufügen.

Die Rücksendung der gesiegelten Bescheinigung übernimmt gerne die Botschaft.

Wiedergutmachung

Wenn Sie Fragen zu laufenden Wiedergutmachungsleistungen haben, können Sie sich entweder direkt an Ihre Wiedergutmachungsstelle in Deutschland wenden oder an die Botschaft, welche die Auskunftsersuchen in der Regel an die zuständige Stelle in Deutschland weiterleitet.

Hierbei ist es wichtig, die Adresse der Wiedergutmachungsstelle und die Referenznummer des Einzelfalls anzugeben.

Des Weiteren können Sie sich zum Thema Wiedergutmachung bei den Webseiten vom Auswärtigem Amt oder beim Bundesministerium für Finanz informieren.



Übergangsleistungen an hinterbliebene Ehegatten von NS-Opfern, die bis zu ihrem Tod laufende Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) erhielten

Oben genannte Richtlinie ist am 27. April 2021 in Kraft getreten.

Hinterbliebene Ehegatten von Überlebenden nationalsozialistischer Verfolgung, die nach dem 01. Januar 2020 verstarben und bis zu ihrem Tod laufende Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) erhielten, können laut der Richtlinie nach dem Tod des ihres Ehegatten auf Antrag für eine Übergangszeit von neun Monaten finanzielle Leistungen erhalten, deren Höhe sich im Wesentlichen an der Mindestrente nach dem BEG orientiert.

Zuständig für die Umsetzung dieser Richtlinie ist die „Arbeitsgruppe Anerkennungsleistungen“ im Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV).

Nähere Informationen finden Sie hier:

https://www.badv.bund.de/DE/OffeneVermoegensfragen/UebergangsleistungenEhegattenNS

Opfer/start.html

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