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Familienangelegenheiten

Von links nach rechts Mutter, Kind, Vater und ein weiteres Kind

Fröhliche Familie zu Hause, © Colourbox

02.08.2022 - Artikel

Eheschließung in Venezuela

Eheringe
Wedding ring , computer generated image. 3d render. © colourbox

Sofern Sie die Ehe in Venezuela schließen möchten, informieren Sie sich bitte direkt bei dem zuständigen Standesamt, wo Sie heiraten möchten, nach den dort vorzulegenden Unterlagen. Der venezolanische Standesbeamte entscheidet, welche Unterlagen und Urkunden der/die deutsche Verlobte vorzulegen hat.

Zumeist sind dies:

  • Reisepass
  • Geburtsurkunde
  • Ehefähigkeitszeugnis oder
  • ein geeigneter Nachweis des Familienstandes.

Der Standesbeamte entscheidet ebenfalls, in welcher Form diese Unterlagen (mit Apostille vermerk, übersetzt, etc.) vorzulegen sind.

Informationen zum neuen Recht zur Bestimmung des anzuwendenden Güterrechts


Eintragung einer ausländischen Ehe ins deutsche Eheregister

Die Eheschließung in einem Standesamt in Venezuela ist im Regelfall auch in Deutschland gültig. Es besteht die Möglichkeit, die Ehe in Deutschland registrieren zu lassen, dies ist jedoch zur Rechtsgültigkeit der Ehe nicht erforderlich.

Um eine Auslandsehe in einem deutschen Eheregister eintragen zu lassen, benötigen Sie Folgendes:

  • Heiratsurkunde mit Apostille versehen und übersetzt von einem von der Botschaft anerkannten Übersetzer (). Original + 2 Kopien
  • mit Apostille versehene und übersetzte Geburtsurkunden der Partner. Original + 2 Kopien.
  • wenn es eine Vorehe gab, dann benötigen wir ein mit Apostille versehenes und übersetztes Scheidungsurteil. Original + 2 Kopien
  • Deutscher Reisepass des Antragstellers. Original + 2 Kopien der Datenseite. Bei Doppelstaater, Kopie der beiden Pässe im Original + 2 Kopien der Datenseite
  • Venezolanischer, beziehungsweise Reisepass anderer Staatsangehörigkeit des nicht deutschen Partners, oder Personalausweis. 2 Kopien der Datenseite.
  • Datenschutz Information bitte lesen, ausdrucken und mitbringen.

Bei der Vorlage von deutschen Urkunden benötigen Sie weder Apostille noch Übersetzung.

Geburt und Namensgebung

Geburtsanzeige
Geburtsanzeige © colourbox

Möchten Sie die Geburt Ihres im Ausland geborenen Kindes im deutschen Geburtenregister beurkunden lassen, können Sie einen entsprechenden Antrag über die Botschaft einreichen und gleichzeitig deutsche Geburtsurkunden für Ihr Kind bestellen. Dieses Verfahren ist freiwillig, d.h. eine gesetzliche Verpflichtung zur Registrierung der Auslandsgeburt in Deutschland besteht nicht. Ist der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 ebenfalls im Ausland geboren, kann die Registrierung der Geburt unter bestimmten Voraussetzungen jedoch für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erforderlich sein. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie unter dem folgenden link:

deutsche Elternteil geboren nach dem 31.12.1999 im Ausland (spanisch)

Das benötigte Antragsformular erhalten Sie in der Botschaft und wird im Rahmen der Vorsprache zusammen mit Ihnen ausgefüllt.

Möchten Sie gleichzeitig erstmalig einen Pass für Ihr Kind beantragen, finden Sie die für beide Anträge einzureichenden Unterlagen unter dem nachfolgenden link:

Erstmalige Beantragung eines Passes für minderjährige Kinder und Namenserklärung

Verfügt Ihr Kind schon über einen Reisepass und möchten Sie lediglich den Antrag auf Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister stellen, legen sie bitte die folgenden Unterlagen vor:

  • Geburtsurkunde des Kindes mit Beglaubigungsvermerk (Apostille) und Übersetzung ins Deutsche, Original mit zwei Kopien
  • Ggf. Heiratsurkunde der Eltern mit Beglaubigungsvermerk (Apostille) und Übersetzung ins Deutsche, Original mit zwei Kopien
  • Geburtsurkunde der Mutter mit Beglaubigungsvermerk (Apostille) und Übersetzung, Original mit zwei Kopien
  • Geburtsurkunde des Vaters mit Beglaubigungsvermerk (Apostille) und Übersetzung ins Deutsche, Original mit zwei Kopien
  • falls einer der Elternteile verstorben ist: Sterbeurkunde mit Beglaubigungsvermerk (Apostille) und Übersetzung ins Deutsche, Original mit zwei Kopien
  • falls die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt geschieden war: Scheidungsurteil mit Beglaubigungsvermerk (Apostille) und Übersetzung ins Deutsche, Original mit zwei Kopien; wichtig: hinsichtlich der Scheidung deutscher Staatsangehöriger im Ausland lesen Sie bitte die nächste Überschrift weiter unten.
  • Staatsangehörigkeitsausweis des deutschen Elternteils (sofern vorhanden), Original mit zwei Kopien
  • venezolanische und/oder andere Reisepässe der Eltern und des Kindes, Original mit zwei Kopien (Seiten der persönlichen Daten).
  • Gültiger deutscher Reisepass des Vaters oder der Mutter, Original mit zwei Kopien (Seiten der persönlichen Daten).
  • Datenschutz Information bitte lesen, ausdrucken und mitbringen.

Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein!

Sofern gleichzeitig eine Namenserklärung abzugeben ist, müssen grundsätzlich beide Elternteile vorstellig werden. Auch kann die Anwesenheit des Kindes erforderlich sein, sofern dieses bereits das 14. Lebensjahr vollendet hat. Bitte lassen Sie sich hierzu im Einzelfall von der Botschaft beraten.

Für die Unterschriftsbeglaubigung im Zusammenhang mit der Antragstellung fallen Euro 25,- an. Ferner müssen Sie für diesen Antrag einen Satz Kopien der o.g. Dokumente beglaubigen lassen. Dies kann durch die Botschaft erfolgen. Die Gebühr beträgt für jedes Dokument je angefangene Seite 1 Euro, mindestens 10 Euro. Hinweise zu den von der Botschaft akzeptierten Zahlungsmethoden finden Sie weiter unten.

Ferner werden Gebühren vom zuständigen deutschen Standesamt erhoben. Diese betragen je nach Anzahl der bestellten Geburtsurkunden durchschnittlich zwischen 80,- und 100,- Euro, die nach entsprechender Aufforderung auf ein innerdeutsches Konto des Standesamts zu überweisen sind.

Anerkennung venezolanischer Ehescheidungen für den deutschen Rechtsbereich

Eine Braut aus Holz die einem Bräutigam aus Holz den Rücken zudreht.
Eine Braut aus Holz die einem Bräutigam aus Holz den Rücken zudreht. © colourbox

Venezolanische Scheidungsurteile von Deutschen bedürfen der Anerkennung durch die zuständige deutsche Landesjustizverwaltung. Erst wenn einem entsprechenden Antrag durch Bescheid entsprochen worden ist, entfaltet die ausländische Entscheidung auch für den deutschen Rechtsbereich Wirkung - das heißt: erst dann ist die betreffende Person auch in Deutschland rechtswirksam geschieden.
Wurde zwischenzeitlich eine neue Ehe zum Beispiel in Venezuela geschlossen, so ist diese als rechtsgültig anzusehen. Sie stellt jedoch streng genommen eine Doppelehe dar, wenn die vorangegangene Ehe bisher nur nach ausländischem Recht aufgelöst worden ist.

Wann ist ein Antrag unnötig?

Nur ausnahmsweise kann die ausländische Ehescheidung für den deutschen Rechtsbereich auch ohne Antrag und förmliches Anerkennungsverfahren wirksam sein. So bedürfen Scheidungsurteile aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union - außer Dänemark - keiner Anerkennung, wenn das Scheidungsverfahren nach dem 1. März 2001 oder nach dem zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Beitritt des Mitgliedstaates eingeleitet worden ist. Sie ist ebenso wenig nötig, wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Entscheidung ausschließlich dem Staat angehörten, dessen Gericht oder Behörde die Entscheidung getroffen hat, also wenn keiner der Betroffenen deutscher Staatsangehöriger ist.

Wo wird über die Anerkennung entschieden?

Zuständig ist die Justizverwaltung (oder ein Oberlandesgericht) des Bundeslandes, in dem einer der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der früheren Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland, so beurteilt sich die Zuständigkeit, falls eine neue Ehe geschlossen werden soll, danach, in welchem Bundesland die Eheschließung erfolgen soll. Sofern keiner der früheren Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland hat und in Deutschland auch keine neue Ehe geschlossen werden soll, ist der Antrag an die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin zu richten.

Wo und wie kann der Antrag eingereicht werden?

Der Antrag kann

  • über ein deutsches Standesamt, z. B. im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses,
  • über die zuständige Auslandsvertretung oder
  • direkt bei der für die Anerkennung zuständigen Stelle

eingereicht werden.

Bei Antragstellung sollte das vorgesehene Formular „Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen“ verwendet werden. Eine Übersicht über die beizufügenden Dokumente ist auf der letzten Seite des Formulars zu finden. Erfolgte die Scheidung Venezuela und möchten Sie den Antrag über die Deutsche Botschaft in Caracas einreichen, legen Sie bitte die folgenden Unterlagen vor:

1. vollständig ausgefülltes Antragsformular im Original nebst einer Kopie

2. venezolanisches Scheidungsurteil, mit Apostille und deutscher Übersetzung, im Original und zwei Kopien

3. ggf. Sterbeurkunde des früheren Ehegatten, mit Apostille und deutscher Übersetzung, im Original und zwei Kopien

4. Heiratsurkunde der aufgelösten Ehe mit Randvermerk zur eingetragenen Scheidung (sofern die Ehe in Venezuela geschlossen wurde), mit Apostille und deutscher Übersetzung, im Original und zwei Kopien

5. Nachweis der Staatsangehörigkeit und Personenidentität (Reisepasses oder Personalausweis und ggf. Einbürgerungsurkunde), Original und eine Kopie

6. Einfache Kopie Ihrer Verdienstbescheinigung.

Welche Gebühren werden erhoben?

Das Anerkennungsverfahren ist gebührenpflichtig. Die Gebühr, die Sie nach entsprechender Aufforderung auf das Konto der zuständigen Landesjustizverwaltung in Deutschland überweisen müssen beträgt mindestens 15 Euro und höchstens 305 Euro. Ihre Höhe hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Bei der Festsetzung der Gebühr sind insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, der Verwaltungsaufwand und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu berücksichtigen. Dabei finden auch Unterhaltsverpflichtungen Beachtung.

Ferner werden für die folgenden Amtshandlungen der Botschaft Caracas Gebühren erhoben:

- für die Beglaubigung Ihrer Unterschrift auf dem Antragsformular: Euro 79,57,-

- Für die Beglaubigung von Kopien: mind. Euro 23,06-/Dokument

Hinsichtlich der akzeptierten Zahlungsmethoden sehen Sie bitte die Hinweise auf der rechten Seite.

Wie lange dauert es bis zur Entscheidung?

Die Bearbeitungsdauer hängt wesentlich davon ab, ob alle für die Prüfung des Antrages erforderlichen Angaben gemacht und die notwendigen Unterlagen vollständig eingereicht werden. Erst dann kann die abschließende Prüfung erfolgen und die Entscheidung ergehen. Verzögerungen können sich im Einzelfall aufgrund der Übermittlungswege und im Zahlungsverkehr ergeben. Deshalb sollte in der Regel mit einer Bearbeitungszeit von 4 - 5 Monaten gerechnet werden.



Alle Angaben dieser Webseite beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Deutschen Botschaft in Caracas zum Zeitpunkt der Publikation. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.

Weitere Informationen

Mehr Informationen zu Eheschließung im In- und Ausland, Ehefähigkeitszeugnis, Namensführung und Anerkennung von Scheidungsurteilen finden Sie hier:

Link zum Standesamt I zum Thema Ehe

Nicht jede Ehe hält auf Lebenszeit. Soll eine Ehe geschieden werden, die im Ausland geschlossen wurde, ergeben sich oft zusätzliche Fragen, auf die hier kurz eingegangen werden soll.

Link zum AA zum Thema Scheidung

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