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Geburtsanzeige und Namenserklärung
Geburtsanzeige
Im Ausland geborene deutsche Staatsangehörige können über die Botschaft die Eintragung ihrer Geburt in das zuständige deutsche Standesamt beantragen.
Diese Eintragung ist freiwillig und keine Voraussetzung für die Ausstellung eines deutschen Reisepasses, es sei denn, es handelt sich um Kinder deren deutsche Eltern nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden. Nähere Informationen dazu finden Sie im Folgenden.
Achtung: Der Antrag auf Eintragung der Geburt muss innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes gestellt werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Das Kind würde im Ausland geboren.
- Alle deutschen Elternteile wurden nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren.
- Die deutschen Elternteile haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland.
Um eine deutsche Geburtsurkunde zu beantragen, müssen Sie einen Termin auf unserer Website vereinbaren.
Namenserklärung
Bis zum 30.04.2025 mussten alle im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige, die vor diesem Datum geboren wurden, vor der Beantragung ihres ersten Reisepasses eine Erklärung zum Familiennamen abgeben. Derzeit erhalten alle deutsche Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Venezuela, die bis zum 30.04.2025 keinen „deutschen Nachnamen“ angenommen haben, automatisch einen nach venezolanischem Recht gültigen Namen, der auch im deutschen Rechtsbereich anerkannt ist. Namenserklärungen sind nur in wenigen Fällen erforderlich.
Deutsche Staatsangehörige, die bereits einen nach deutschem Recht anerkannten Namen haben, behalten diesen vorerst. Die neue Gesetzgebung bietet zusätzliche Optionen zur Festlegung des Namens, falls eine Änderung gewünscht wird.
Wann muss ich eine Namenserklärung abgeben?
In folgenden Fällen müssen Sie eine Namensänderungserklärung vorlegen:
- Sie besitzen bereits einen deutschen Reisepass und möchten Ihren Namen ändern.
Sie möchten die Eintragung Ihrer Geburt in ein deutsches Personenstandsregister beantragen (in diesem Fall beinhaltet der Antrag auf Beurkundung der Auslandsgeburt die Namenserklärung und muss nicht separat gemacht werden).
Dokumente:
Bitte reichen Sie die folgenden Unterlagen im Original und Kopie im Format DIN A4 oder Letter ein:
- Geburtsurkunde des Kindes mit Apostille und Übersetzung
- Geburtsurkunde beider Elternteile mit Apostille und Übersetzung.
- Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit des deutschen Elternteils zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes (z. B. zum Zeitpunkt der Geburt gültiger deutscher Reisepass)
- Heiratsurkunde der Eltern mit Apostille und Übersetzung, falls zutreffend.
- Bei einer früheren Ehe eines Elternteils ist das entsprechende Scheidungsurteil oder die Sterbeurkunde mit Apostille und Übersetzung vorzulegen . Ist das deutsche Elternteil geschieden, muss das Scheidungsurteil in Deutschland in einem separaten Verfahren anerkannt werden.
Venezolanische Pässe oder Pässe anderer Nationalitäten der Eltern.
In Einzelfällen behält sich das Konsulat das Recht vor, zusätzliche Unterlagen anzufordern.
Bei deutschen Dokumenten sind weder eine Apostille noch eine Übersetzung erforderlich.
Bei Namenserklärung für minderjährige muss das Kind und beide Elternteile anwesen sein.
Die Übersetzungen müssen von einem von der Botschaft anerkannten, vereidigten Übersetzer angefertigt werden.
Kosten
Die Kosten für die Beglaubigung der Unterschrift betragen 85 Euro und die Kosten für die beglaubigten Kopien 24 Euro.
Diese sind in bar in US-Dollar (zum Tageskurs) oder mit einer internationalen Kreditkarte (Visa/Mastercard) zu begleichen.