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Mehrwertsteuerbescheinigung / Ausfuhrbescheinigung

21.11.2016 - Artikel

Aufgrund einer Neuregelung durch das Bundesfinanzministerium wurde ab dem 01. November 2005 die Abwicklung der Ausfuhr – und Abnehmerbescheinigungen im Ausland geändert. Die Erteilung einer Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung ist originäre Aufgabe der Ausgangszollstellen der EU-Mitgliedstaaten. Bei den deutschen Zollstellen kann die Bescheinigung daher auch weiterhin kostenfrei eingeholt werden.

Die deutschen Auslandsvertretungen können Ausfuhrbescheinigungen im nicht-kommerziellen Reiseverkehr nur noch in Ausnahmefällen erteilen, sofern eine Bestätigung durch eine Zolldienststelle nicht möglich oder unzumutbar war. Diese Dienstleistung der Auslandsvertretung ist jedoch wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes und der hierdurch verursachten Kosten gebührenpflichtig. Die Antragsteller müssen zudem auf einem gesonderten Fragebogen eine für die Auslandsvertretung nachvollziehbare Erklärung abgeben, warum eine Bestätigung der Ausfuhr bei den deutschen Zollbehörden nicht möglich oder unzumutbar war.

Folgende Voraussetzungen müssen zur Erteilung der Bestätigung erfüllt sein:

  1. Der Verkäufer muss seinen Firmen- oder Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
  2. Der Käufer muss zum Zeitpunkt des Kaufes bereits in Venezuela wohnen. Käufe vor der Übersiedlung nach Venezuela erfüllen demnach die Voraussetzungen nicht.
  3. Der Käufer muss die Ware vor Ablauf des dritten Monats, der dem Monat der Lieferung folgt, nachweislich nach Venezuela ausgeführt haben.
  4. Eine Lieferbescheinigung des Verkäufers muss vorliegen. Sie muss enthalten:
    a) Name, Anschrift, Unterschrift und ggfs. Firmenstempel des Verkäufers.
    b) Name und genaue Anschrift mit Straßenbezeichnung des Käufers.
    c) Menge, Kaufpreis, Bezeichnung und Zeitpunkt der Lieferung der gelieferten Gegenstände.
  5. Der Wohnsitz des Käufers muss nachgewiesen werden. Dies sollte durch die Vorlage des Reisepasses geschehen, aus dem der Einreisestempel der venezolanischen Einreisebehörden zu ersehen ist (Transeunte-Visum für 1 Jahr oder Residente-Visum
    erforderlich). Es empfiehlt sich, nach Übersiedlung die Wohnsitzbezeichnung im Reisepass durch die Botschaft ändern zu lassen.

Die Erteilung von Ausfuhrbestätigungen setzt in jedem Einzelfall voraus, dass der Auslandsvertretung die Ausfuhr der Waren eindeutig nachgewiesen wird.

Dies ist nach den Rechtsvorschriften nur durch die Vorführung der ausgeführten Gegenstände mit den dazugehörigen Lieferbescheinigungen möglich.

Für die Erteilung der Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung wird von den Auslandsvertretungen eine Gebühr i.H.v. 25,00 € (Gegenwert in Bolivares) für jede vorgelegte Ausfuhrbescheinigung erhoben.

Bei der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen dürfen Ausfuhrbescheinigungen von deutschen
Auslandsvertretungen nicht erteilt werden.



Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Deutschen Botschaft Caracas zum Zeitpunkt der Publikation. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.

Weitere Informationen

Wertkassette mit Bargeld
Wertkassette mit Bargeld © dpa-Zentralbild

Die Gebühren für konsularische Dienstleistungen können derzeit wie folgt entrichtet werden:

- Mittels internationaler Kreditkarte (Mastercard oder Visa). Die Transaktion erfolgt in diesem Fall in Euro. Sollte eine dritte Person für Sie bezahlen, müsste Sie diese Person zur Antragstellung begleiten und einen gültigen Ausweis vorlegen.

- Bargeld in Dollar

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