Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
Anerkennungsleistung für Ghetto-Arbeit
Das Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) verbessert in der geltenden Fassung die Rechtsstellung von Personen, die während der nationalsozialistischen Zeit in einem Ghetto beschäftigt waren. Diese Regelungen gelten sowohl für bereits laufende ZRBG-Renten als auch für Neuanträge.
Das ZRBG sieht als frühestmöglichen Rentenbeginn den 01.07.1997 vor. Eine ursprünglich geltende Antragsfrist zum 30.06.2003 ist aufgehoben.
In den ersten Jahren wurde die überwiegende Zahl der Anträge abgelehnt, da hohe Anforderungen an die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen „Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss“ und „Entgelt“ gestellt wurden. Nach Änderung der Rechtsprechung konnte noch in vielen der zunächst abgelehnten Fälle nachträglich eine Rente bewilligt werden, allerdings unter Anwendung der allgemeinen Rückwirkungsfrist im Sozialrecht von vier Jahren. Somit haben viele Berechtigte ihre Rente rückwirkend erhalten, jedoch mit Zuschlägen für den verspäteten Rentenbeginn. Die Neuregelung nimmt die ZRBG-Renten nunmehr von der vierjährigen Rückwirkungsfrist aus. Außerdem werden künftig auch Beschäftigungen in Ghettos berücksichtigt, die im „nationalsozialistischen Einflussbereich“ lagen (unter anderem Slowakei, Rumänien und Shanghai).
Falls Sie bereits eine Rente nach dem ZRBG beziehen, müssen Sie zurzeit nichts veranlassen. Sie werden in den nächsten Monaten von der Deutschen Rentenversicherung schriftlich benachrichtigt. Falls Sie erstmals oder erneut eine Rente nach dem ZRBG beantragen möchten, wenden Sie sich bitte an die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, Eichendorffstraße 4-6, D-67346 Speyer, Telefon: 0049-6232-17-2459. Geben Sie dabei bitte - sofern vorhanden - Ihre deutsche Versicherungsnummer (VSNR) an. Falls Sie diese nicht kennen, geben Sie Ihr Geburtsdatum und als Betreff „Rente nach dem ZRBG“ an.
Weitere Informationen zum ZRBG und den neuen Änderungen finden Sie hier:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Home/home_node.html
Einmalige Anerkennungsleistung
Die Bundesregierung hat am 1. Oktober 2007 eine Richtlinie zur Ghetto-Arbeit beschlossen. Danach können die Berechtigten eine einmalige Anerkennungsleistung in Höhe von 2.000 Euro erhalten. Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen prüft hierfür in jedem Einzelfall, ob für die Zeit in einem beschäftigungsähnlichen Verhältnis bereits eine Rente gezahlt wird.
http://www.badv.bund.de/DE/OffeneVermoegensfragen/AnerkennungsleistungenfuerGhettoarbeit/start.html
Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen möglicherweise zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.