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Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

Achtung Kaimauer

Achtung Kaimauer, © picture alliance

15.09.2021 - Artikel

Es gibt verschiedenste Gründe, die zu einem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führen bzw. früher zu einem Verlust führten. Nach dem Verlust geborene oder adoptierte Kinder können die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr von dem Betroffenen ableiten.

Wollen Sie ihre deutsche Staatsangehörigkeit von einem Vorfahren ableiten, muss daher für jede Generation lückenlos nachgewiesen werden, dass kein Verlustgrund eingetreten ist. Nachfolgend sind die häufigsten Verlustgründe mit Erläuterungen aufgeführt.

Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit

Wer nach dem 23.07.1913 eine fremde Staatsangehörigkeit auf Antrag (= aktive Abgabe einer auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gezielten Willenserklärung) erworben hat, hat die deutsche Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Vollendung des Erwerbs der fremden Staatsangehörigkeit verloren. In Venezuela ist dieser Zeitpunkt die Eintragung der Einbürgerung in der Gaceta Oficial.

Bis zum 31.12.1999 trat der Verlust nicht ein, wenn der Betroffene (zivilrechtlichen) Wohnsitz im Inland hatte. Seit 01.01.2000 tritt der Verlust unabhängig vom Wohnsitz ein.

Vor dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit kann man sich durch eine Beibehaltungsgenehmigung schützen. Diese kann auf Antrag erteilt werden, wenn weiterhin starke Bindungen an Deutschland bestehen und der Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit notwendig ist, um Benachteiligungen zu verhindern oder zu mildern. Die Beibehaltungsgenehmigung ist in jedem Falle kostenpflichtig. Nähere Auskünfte erhalten Sie bei der deutschen Botschaft.

Merkblatt
Antrag

Legitimationsloser Aufenthalt im Ausland (1870 a 1913)

Nach dieser Regelung, die zwischen dem 01.06.1870 und dem 23.07.1913 wirksam war, hat der deutsche Staatsangehörige, der sich mehr als 10 Jahre im Ausland aufhielt und sich nicht bei den deutschen Botschaften, Gesandtschaften und Konsulaten in die Konsularmatrikel eintragen ließ, die deutsche Staatsangehörigkeit verloren.

Für Sie spielt dieses Gesetz nur eine Rolle, wenn die Staatsangehörigkeit von einem Vorfahren abgeleitet wird, der bereits vor 1913 ausgewandert ist. Ein positiver Auszug aus den Konsularmatrikeln reicht als Nachweis aus, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren gegangen ist.

Ob Ihre Vorfahren in den Matrikeln eingetragen sind, können Sie per Mail an: nacionalidad@caracas.diplo.de oder direkt in der Botschaft erfragen. Geben Sie bitte Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort ihres Vorfahren an. Ohne diese kompletten Angaben ist eine Auskunft leider nicht möglich.

Adoption durch einen Ausländer

Wer von einem Ausländer adoptiert wird und durch die Adoption dessen Staatsangehörigkeit erwirbt, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Verlust tritt nicht ein, wenn der Betroffene mit einem deutschen Elternteil verwandt bleibt.

Eintritt in die Streitkräfte eines fremden Staates

Wer nach dem 01.01.2000 aufgrund einer freiwilligen Verpflichtung ohne Zustimmung nach § 8 des Wehrpflichtgesetzes in die Streitkräfte eines ausländischen Staates, dessen Staatangehörigkeit er besitzt, eintritt, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit.

Entlassung und Verzicht

Wer eine fremde Staatsangehörigkeit erwerben will oder eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, kann sich aus der deutschen entlassen lassen. Wer mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, kann auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten. In beiden Fällen ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, den die Botschaft an die zuständige Stelle in Deutschland weiterleitet. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt beim Verzicht durch Aushändigung der Verzichtsurkunde, bei der Entlassung bei Aushändigung der Entlassungsurkunde ein. Die Entlassung ist allerdings unwirksam, wenn der Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach der Aushändigung der Urkunde erfolgt.

Legitimation durch einen Ausländer bis 1953

Bis zum 31.03.1953 verliert ein Kind durch eine nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation durch einen Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit.

Eheschließung mit einem Ausländer bis 1953

Bis zum 31.03.1953 verlor eine deutsche Frau durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit. Zwischen dem 24.05.1949 und dem 31.03.1953 geschah dies nur, wenn die Betroffene dadurch nicht staatenlos wurde.

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