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Wie wird die deutsche Staatsangehörigkeit erworben?
Staatsangehörigkeitsausweis, © Ute Grabowsky / photothek.net
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht ist bereits über 100 Jahre alt und hat in der Zwischenzeit viele Veränderungen erfahren. In jedem Einzelfall muss daher das jeweils gültige Recht zum Zeitpunkt der Geburt, der Eheschließung, der Adoption oder der Legitimation des jeweils Betroffenen angewendet werden.
Im Folgenden finden Sie die detaillierte Auflistung der im deutschen Recht bekannten Erwerbsgründe:
Erwerb durch Abstammung
Beim Erwerb durch Abstammung hat es viele Gesetzesänderungen gegeben. Ob Sie oder Ihr Vorfahre die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung vom Vater, der Mutter oder von beiden Elternteilen erworben haben, richtet sich nach dem Geburtsjahr sowie danach, ob die betroffene Person in oder außerhalb der Ehe geboren wurde.
In der Ehe geborene Kinder:
Das venezolanische Konkubinat gilt nicht als Ehe im Sinne der deutschen Gesetze.
Geburtsdatum | Elternteil, von dem die deutsche Staatsangehörigkeit abgeleitet werden kann: |
bis 31.03.1953 | nur vom deutschen Vater |
zwischen 01.04.1953 und 31.12.1974 | vom deutschen Vater von der deutschen Mutter nur, wenn das Kind keine andere Staatsangehörigkeit erworben hat (z.B. durch Geburt in Venezuela) Ausnahme: Zwischen dem 01.04.1953 und dem 31.12.1974 geborene Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter konnten die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abgabe einer Erklärung bis zum 31.12.1978 erwerben. In Ausnahmefällen konnte diese Erklärung noch bis zum 31.07.2006 abgegeben werden. Heute ist eine solche Erklärung nicht mehr möglich. |
seit 01.01.1975 | vom deutschen Vater von der deutschen Mutter |
Eheliche Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter, die vor dem 01.01.1975 geboren wurden und die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben haben, können, wenn Sie bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllen, erleichtert eingebürgert werden. Sollten Sie einer dieser Fälle sein, sollten Sie sich das entsprechende Merkblatt des Bundesverwaltungsamt durchlesen:
Merkblätter und Anträge des BVA zur Ermessenseinbürgerung
Außerhalb der Ehe geborene Kinder:
Geburtsdatum | Elternteil, von dem die deutsche Staatsangehörigkeit abgeleitet werden kann: |
bis 30.06.1993 | nur von der deutschen Mutter Ausnahme: Bei vor dem 01.07.1993 geborenen Kindern mit deutschem Vater konnte eine Erklärung abgegeben werden (seit dem 30.06.2016 nicht mehr möglich), die zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit führte. |
ab 01.07.1993 | von der deutschen Mutter vom deutschen Vater nur, wenn eine nach deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung der Vaterschaft erfolgt ist |
Außerhalb der Ehe geborene Kinder deutscher Väter und ausländischer Mütter, die vor dem 01.07.1993 geboren sind und die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben haben, können, wenn Sie bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllen, erleichtert eingebürgert werden. Sollten Sie unter diese Kategorie fallen, sollten Sie sich das entsprechende Merkblatt des Bundesverwaltungsamts durchlesen.
Mit BMI Erlass vom 30.08.2019 wurde der Kreis der Einbürgerungsberechtigten auf die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24.05.1949 geborenen ehelichen Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter sowie nicht ehelichen Kinder deutscher Väter und ausländischer Mütter, die aufgrund des zum Zeitpunkt ihrer Geburt geltenden Staatsangehörigkeitsrechts nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, und ihre Abkömmlinge erweitert. Die nachzuweisenden Sprachkenntnisse wurden auf das Niveau B1 GER gesenkt. Bitte beachten Sie, dass diese Einbürgerungsmöglichkeit nur bis zum sogenannten Generationenschnitt nach § 4 Abs. 4 StAG besteht, das heißt, die erste nach dem 31.12.1999 im Ausland geborene Generation kann als letzte von dieser Einbürgerungsmöglichkeit Gebrauch machen
Merkblätter und Anträge des BVA zur Ermessenseinbürgerung
NEU: Erweiterte Einbürgerungsmöglichkeiten für Nachkommen von NS-Verfolgten
Durch zwei umfangreiche Erlassregelungen vom 30.08.2019 hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat großzügige Einbürgerungsmöglichkeiten nach § 14 StAG für Abkömmlinge von NS-Verfolgten geschaffen, deren Vorfahren die deutsche Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit NS-Verfolgungsmaßnahmen verloren haben, die aber keinen Anspruch auf Wiedereinbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 GG besitzen (Pressemitteilung des BMI).
Zum begünstigten Personenkreis gehören:
- vor dem 01. April 1953 geborene eheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Mütter und ausländischer Väter,
- vor dem 01. Juli 1993 geborene nichteheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Väter und ausländischer Mütter,
- Kinder, unabhängig von ihrem Geburtsdatum, deren deutscher Elternteil im Zusammenhang mit NS-Verfolgungsmaßnahmen in der Zeit vom 30.01.1933 bis zum 08.05.1945 vor dem 26.02.1955 eine fremde Staatsangehörigkeit erworben und die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat:
• Vater oder Mutter hatten im Zusammenhang mit nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen vor dem 26.02.1955 durch Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit (Einbürgerung) die deutsche Staatsangehörigkeit verloren.
• Die Mutter hatte durch Eheschließung mit einem Ausländer oder Staatenlosen die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 01.04.1953 verloren (§ 17 Nr. 6 RuStAG a.F.).
Die Einbürgerungsmöglichkeit steht auch den Abkömmlingen dieser Kinder bis zum sogenannten Generationenschnitt nach § 4 Absatz 4 StAG zu.
Bitte berücksichtigen Sie diese Frist. Danach hat die erste nach dem 31.12.1999 im Ausland geborene Generation letztmalig die Möglichkeit zur erleichterten Einbürgerung. Deren minderjährige Kinder, die vor Ablauf der Übergangsfrist am 31.12.2020 geboren sind, können miteingebürgert werden, wenn der Einbürgerungsantrag vor dem 01.01.2021 gestellt wird.
Für diesen Personenkreis bestehen vereinfachte Einbürgerungsvoraussetzungen. Erforderlich sind einfache deutsche Sprachkenntnisse sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland.
Weitere Informationen können Sie der Webseite des Bundesverwaltungsamtes entnehmen.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige deutsche Auslandsvertretung
ACHTUNG! Bei im Ausland geborenen Kindern, deren deutsche Eltern bzw. deren deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 ebenfalls im Ausland geboren wurde, erhalten nicht mehr automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Es muss innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag auf Beurkundung der Geburt in Deutschland bei der Botschaft gestellt werden.
Legitimation (bis 30.06.1998)
Die Legitimation führte zu einer Statusänderung von nichtehelich geborenen Kindern, welche durch die Legitimation zu ehelichen Kindern wurden. Neben der Möglichkeit des Ausspruches der Legitimation durch ein deutsches Gericht war der häufigste Fall der Legitimation die nachfolgende Eheschließung der rechtlichen Eltern. Neben der wirksamen Eheschließung musste in solchen Fällen auch nach deutschem Recht festgestellt sein, wer die Eltern des nichtehelichen Kindes sind. Im Einzelfall kann der Nachweis der wirksamen Legitimation schwierig sein. Solche Fälle sollten direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter in der Botschaft besprochen werden.
Adoption als Minderjähriger (seit 01.01.1977)
Mit einer nach deutschen Gesetzen wirksamen Adoption durch einen Deutschen, erhält das minderjährige Kind die deutsche Staatsangehörigkeit.
Eheschließung (bis zum 31.03.1953)
Die ausländische Ehefrau erwarb bei Eheschließung mit einem Deutschen bis zum 31.03.1953 automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.
Einbürgerung
Durch die Einbürgerung wird einem Ausländer erstmals und erst ab dem Zeitpunkt der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen. Ab der Einbürgerung kann der Deutsche die deutsche Staatsangehörigkeit durch die oben geschilderten Fallgruppen weitergeben, z.B. also an seine nach der Einbürgerung geborenen Kinder.