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Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeitsausweis, © Ute Grabowsky / photothek.net
Allgemeine Hinweise
Dem deutschen Staatsangehörigkeitsrecht liegt hauptsächlich das Abstammungsprinzip zu Grunde. Das bedeutet: In der Regel kann nur derjenige die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, der deutsche Vorfahren hat. Dagegen vermittelt die Geburt in Deutschland - anders als in Venezuela - im Regelfall nicht die Staatsangehörigkeit.
Wie erfahre ich, ob ich die deutsche Staatsangehörigkeit besitze?
Überprüfen Sie zunächst ob Sie die deutsche Staatsangehörigkeit tatsächlich erworben haben (Erwerbsgründe) und ob Sie sie verloren haben könnten (Verlustgründe). Lesen Sie sich dazu die entsprechenden Unterseiten bitte genau durch:
- Erwerbsgründe
- Verlustgründe
Sollten Sie noch Zweifel haben, ob Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können Sie sich per Mail an die Botschaft wenden: nacionalidad@caracas.diplo.de
Bitte beantworten Sie in ihrer Mail die folgenden Fragen:
- Wann und wo wurden Sie geboren?
- Welche Staatsangehörigkeit hatten Ihre Eltern bei Ihrer Geburt? Hatten sie jemals oder haben sie noch einen deutschen Pass?
- Waren Ihre Eltern bei Ihrer Geburt miteinander verheiratet? Falls zutreffend, wann und wo haben Ihre Eltern geheiratet?
- Wann und wo wurden Ihre Eltern geboren?
- Welche Staatsangehörigkeit hatten Ihre Eltern als sie geboren wurden?
- Haben Ihre Eltern jemals die venezolanische (oder eine andere) Staatsangehörigkeit angenommen?
- Welche Staatsangehörigkeit hatten Ihre Großeltern, als Ihre Eltern geboren wurden?
- Waren Ihre Großeltern bei Geburt Ihrer Mutter/ Vater miteinander verheiratet? Wann und wo haben sie geheiratet?
- Haben Sie, Ihre Eltern oder Ihre Großeltern jemals die venezolanische (oder eine andere) Staatsangehörigkeit beantragt? Falls ja, bitte die genauen Umstände der Einbürgerung erklären und mitteilen, welche Familienmitglieder ggf. im Antrag (der Eltern) eingeschlossen waren.
- Haben Sie, Ihre Eltern oder Ihre Großeltern jemals Militärdienst in einem anderen Land außer Deutschland geleistet?
- Wurden Sie oder einer Ihrer Vorfahren adoptiert?
Wie wird die deutsche Staatsangehörigkeit erworben?
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht ist bereits über 100 Jahre alt und hat in der Zwischenzeit viele Veränderungen erfahren. In jedem Einzelfall muss daher das jeweils gültige Recht zum Zeitpunkt der Geburt, der Eheschließung, der Adoption oder der Legitimation des jeweils Betroffenen angewendet werden. Im Folgenden finden Sie die detaillierte Auflistung der im deutschen Recht bekannten Erwerbsgründe:
Erwerb durch Abstammung
Beim Erwerb durch Abstammung hat es viele Gesetzesänderungen gegeben. Ob Sie oder Ihr Vorfahre die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung vom Vater, der Mutter oder von beiden Elternteilen erworben haben, richtet sich nach dem Geburtsjahr sowie danach, ob die betroffene Person in oder außerhalb der Ehe geboren wurde.
In der Ehe geborene Kinder:
Das venezolanische Konkubinat gilt nicht als Ehe im Sinne der deutschen Gesetze.
Geburtsdatum |
Elternteil, von dem die deutsche Staatsangehörigkeit abgeleitet werden kann: |
bis 31.03.1953 |
nur vom deutschen Vater |
zwischen 01.04.1953 und 31.12.1974 |
vom deutschen Vater von der deutschen Mutter nur, wenn das Kind keine andere Staatsangehörigkeit erworben hat (z.B. durch Geburt in Venezuela) Ausnahme: Zwischen dem 01.04.1953 und dem 31.12.1974 geborene Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter konnten die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abgabe einer Erklärung bis zum 31.12.1978 erwerben. In Ausnahmefällen konnte diese Erklärung noch bis zum 31.07.2006 abgegeben werden. Heute ist eine solche Erklärung nicht mehr möglich. |
seit 01.01.1975 |
vom deutschen Vater von der deutschen Mutter |
Eheliche Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter, die vor dem 01.01.1975 geboren wurden und die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben haben, können, wenn Sie bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllen, erleichtert eingebürgert werden. Sollten Sie einer dieser Fälle sein, sollten Sie sich das entsprechende Merkblatt des Bundesverwaltungsamt durchlesen:
Merkblätter und Anträge des BVA zur Ermessenseinbürgerung
Außerhalb der Ehe geborene Kinder:
Geburtsdatum |
Elternteil, von dem die deutsche Staatsangehörigkeit abgeleitet werden kann: |
bis 30.06.1993 |
nur von der deutschen Mutter Ausnahme: Bei vor dem 01.07.1993 geborenen Kindern mit deutschem Vater konnte eine Erklärung abgegeben werden (seit dem 30.06.2016 nicht mehr möglich), die zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit führte. |
ab 01.07.1993 |
von der deutschen Mutter vom deutschen Vater nur, wenn eine nach deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung der Vaterschaft erfolgt ist |
Außerhalb der Ehe geborene Kinder deutscher Väter und ausländischer Mütter, die vor dem 01.07.1993 geboren sind und die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben haben, können, wenn Sie bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllen, erleichtert eingebürgert werden. Sollten Sie unter diese Kategorie fallen, sollten Sie sich das entsprechende Merkblatt des Bundesverwaltungsamts durchlesen.
Mit BMI Erlass vom 30.08.2019 wurde der Kreis der Einbürgerungsberechtigten auf die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24.05.1949 geborenen ehelichen Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter sowie nicht ehelichen Kinder deutscher Väter und ausländischer Mütter, die aufgrund des zum Zeitpunkt ihrer Geburt geltenden Staatsangehörigkeitsrechts nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, und ihre Abkömmlinge erweitert. Die nachzuweisenden Sprachkenntnisse wurden auf das Niveau B1 GER gesenkt. Bitte beachten Sie, dass diese Einbürgerungsmöglichkeit nur bis zum sogenannten Generationenschnitt nach § 4 Abs. 4 StAG besteht, das heißt, die erste nach dem 31.12.1999 im Ausland geborene Generation kann als letzte von dieser Einbürgerungsmöglichkeit Gebrauch machen
Merkblätter und Anträge des BVA zur Ermessenseinbürgerung
NEU: Erweiterte Einbürgerungsmöglichkeiten für Nachkommen von NS-Verfolgten
Durch zwei umfangreiche Erlassregelungen vom 30.08.2019 hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat großzügige Einbürgerungsmöglichkeiten nach § 14 StAG für Abkömmlinge von NS-Verfolgten geschaffen, deren Vorfahren die deutsche Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit NS-Verfolgungsmaßnahmen verloren haben, die aber keinen Anspruch auf Wiedereinbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 GG besitzen (Pressemitteilung des BMI).
Zum begünstigten Personenkreis gehören:
- vor dem 01. April 1953 geborene eheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Mütter und ausländischer Väter,
- vor dem 01. Juli 1993 geborene nichteheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Väter und ausländischer Mütter,
- Kinder, unabhängig von ihrem Geburtsdatum, deren deutscher Elternteil im Zusammenhang mit NS-Verfolgungsmaßnahmen in der Zeit vom 30.01.1933 bis zum 08.05.1945 vor dem 26.02.1955 eine fremde Staatsangehörigkeit erworben und die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat:
• Vater oder Mutter hatten im Zusammenhang mit nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen vor dem 26.02.1955 durch Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit (Einbürgerung) die deutsche Staatsangehörigkeit verloren.
• Die Mutter hatte durch Eheschließung mit einem Ausländer oder Staatenlosen die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 01.04.1953 verloren (§ 17 Nr. 6 RuStAG a.F.).
Die Einbürgerungsmöglichkeit steht auch den Abkömmlingen dieser Kinder bis zum sogenannten Generationenschnitt nach § 4 Absatz 4 StAG zu.
Bitte berücksichtigen Sie diese Frist. Danach hat die erste nach dem 31.12.1999 im Ausland geborene Generation letztmalig die Möglichkeit zur erleichterten Einbürgerung. Deren minderjährige Kinder, die vor Ablauf der Übergangsfrist am 31.12.2020 geboren sind, können miteingebürgert werden, wenn der Einbürgerungsantrag vor dem 01.01.2021 gestellt wird.
Für diesen Personenkreis bestehen vereinfachte Einbürgerungsvoraussetzungen. Erforderlich sind einfache deutsche Sprachkenntnisse sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland.
Weitere Informationen können Sie der Webseite des Bundesverwaltungsamtes entnehmen.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige deutsche Auslandsvertretung
ACHTUNG! Bei im Ausland geborenen Kindern, deren deutsche Eltern bzw. deren deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 ebenfalls im Ausland geboren wurde, erhalten nicht mehr automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Es muss innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag auf Beurkundung der Geburt in Deutschland bei der Botschaft gestellt werden.
Legitimation (bis 30.06.1998)
Die Legitimation führte zu einer Statusänderung von nichtehelich geborenen Kindern, welche durch die Legitimation zu ehelichen Kindern wurden. Neben der Möglichkeit des Ausspruches der Legitimation durch ein deutsches Gericht war der häufigste Fall der Legitimation die nachfolgende Eheschließung der rechtlichen Eltern. Neben der wirksamen Eheschließung musste in solchen Fällen auch nach deutschem Recht festgestellt sein, wer die Eltern des nichtehelichen Kindes sind. Im Einzelfall kann der Nachweis der wirksamen Legitimation schwierig sein. Solche Fälle sollten direkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter in der Botschaft besprochen werden.
Adoption als Minderjähriger (seit 01.01.1977)
Mit einer nach deutschen Gesetzen wirksamen Adoption durch einen Deutschen, erhält das minderjährige Kind die deutsche Staatsangehörigkeit.
Eheschließung (bis zum 31.03.1953)
Die ausländische Ehefrau erwarb bei Eheschließung mit einem Deutschen bis zum 31.03.1953 automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.
Einbürgerung
Durch die Einbürgerung wird einem Ausländer erstmals und erst ab dem Zeitpunkt der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen. Ab der Einbürgerung kann der Deutsche die deutsche Staatsangehörigkeit durch die oben geschilderten Fallgruppen weitergeben, z.B. also an seine nach der Einbürgerung geborenen Kinder.
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
Es gibt verschiedenste Gründe, die zu einem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führen bzw. früher zu einem Verlust führten. Nach dem Verlust geborene oder adoptierte Kinder können die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr von dem Betroffenen ableiten.
Wollen Sie ihre deutsche Staatsangehörigkeit von einem Vorfahren ableiten, muss daher für jede Generation lückenlos nachgewiesen werden, dass kein Verlustgrund eingetreten ist. Nachfolgend sind die häufigsten Verlustgründe mit Erläuterungen aufgeführt.
Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit
Wer nach dem 23.07.1913 eine fremde Staatsangehörigkeit auf Antrag (= aktive Abgabe einer auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gezielten Willenserklärung) erworben hat, hat die deutsche Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Vollendung des Erwerbs der fremden Staatsangehörigkeit verloren. In Venezuela ist dieser Zeitpunkt die Eintragung der Einbürgerung in der Gaceta Oficial.
Bis zum 31.12.1999 trat der Verlust nicht ein, wenn der Betroffene (zivilrechtlichen) Wohnsitz im Inland hatte. Seit 01.01.2000 tritt der Verlust unabhängig vom Wohnsitz ein.
Vor dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit kann man sich durch eine Beibehaltungsgenehmigung schützen. Diese kann auf Antrag erteilt werden, wenn weiterhin starke Bindungen an Deutschland bestehen und der Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit notwendig ist, um Benachteiligungen zu verhindern oder zu mildern. Die Beibehaltungsgenehmigung ist in jedem Falle kostenpflichtig. Nähere Auskünfte erhalten Sie bei der deutschen Botschaft.
Legitimationsloser Aufenthalt im Ausland (1870 a 1913)
Nach dieser Regelung, die zwischen dem 01.06.1870 und dem 23.07.1913 wirksam war, hat der deutsche Staatsangehörige, der sich mehr als 10 Jahre im Ausland aufhielt und sich nicht bei den deutschen Botschaften, Gesandtschaften und Konsulaten in die Konsularmatrikel eintragen ließ, die deutsche Staatsangehörigkeit verloren.
Für Sie spielt dieses Gesetz nur eine Rolle, wenn die Staatsangehörigkeit von einem Vorfahren abgeleitet wird, der bereits vor 1913 ausgewandert ist. Ein positiver Auszug aus den Konsularmatrikeln reicht als Nachweis aus, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren gegangen ist.
Ob Ihre Vorfahren in den Matrikeln eingetragen sind, können Sie per Mail an nacionalidad@caracas.diplo.de oder direkt in der Botschaft erfragen. Geben Sie bitte Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort ihres Vorfahren an. Ohne diese kompletten Angaben ist eine Auskunft leider nicht möglich.
Adoption durch einen Ausländer
Wer von einem Ausländer adoptiert wird und durch die Adoption dessen Staatsangehörigkeit erwirbt, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Verlust tritt nicht ein, wenn der Betroffene mit einem deutschen Elternteil verwandt bleibt.
Eintritt in die Streitkräfte eines fremden Staates
Wer nach dem 01.01.2000 aufgrund einer freiwilligen Verpflichtung ohne Zustimmung nach § 8 des Wehrpflichtgesetzes in die Streitkräfte eines ausländischen Staates, dessen Staatangehörigkeit er besitzt, eintritt, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit.
Entlassung und Verzicht
Wer eine fremde Staatsangehörigkeit erwerben will oder eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, kann sich aus der deutschen entlassen lassen. Wer mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, kann auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten. In beiden Fällen ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, den die Botschaft an die zuständige Stelle in Deutschland weiterleitet. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt beim Verzicht durch Aushändigung der Verzichtsurkunde, bei der Entlassung bei Aushändigung der Entlassungsurkunde ein. Die Entlassung ist allerdings unwirksam, wenn der Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach der Aushändigung der Urkunde erfolgt.
Legitimation durch einen Ausländer bis 1953
Bis zum 31.03.1953 verliert ein Kind durch eine nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation durch einen Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit.
Eheschließung mit einem Ausländer bis 1953
Bis zum 31.03.1953 verlor eine deutsche Frau durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit. Zwischen dem 24.05.1949 und dem 31.03.1953 geschah dies nur, wenn die Betroffene dadurch nicht staatenlos wurde.
Verfahren zur Feststellung der Staatsangehörigkeit
In diesem Verfahren prüft das Bundesverwaltungsamt in Köln als zuständige Behörde in Deutschland, ob Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Es wird dabei untersucht, wann und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und ob Sie sie gegebenenfalls verloren haben.
Bevor Sie einen Antrag stellen, raten wir Ihnen daher, die Informationen zum Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu beachten. Wenn Sie glauben, dass Sie Deutscher/Deutsche sind, können Sie einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit stellen. Kann die deutsche Staatsangehörigkeit festgestellt werden, wird Ihnen als Nachweis ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt.
Weiterführende Informationen:
Website des Bundesverwaltungsamts (BVA)
- Antragstellung bei der Botschaft
Die Botschaft ist den Antragstellern, die sich in Venezuela aufhalten, behilflich, indem sie die notwendigen Dokumente annimmt, beglaubigt und nach Deutschland weiterleitet.
Die Botschaft kann eine erste Einschätzung der Erfolgsaussichten abgeben und beratend zur Seite stehen. Die Entscheidung ergeht jedoch allein durch das Bundesverwaltungsamt.
- Notwendige Unterlagen
Alle ausländischen Urkunden müssen mit Apostille und Übersetzung eingereicht werden.
Alle Unterlagen (außer Formulare) müssen im Original/in der beglaubigten Abschrift und 2 Kopien vorgelegt werden.
Alle Formulare müssen im Original und einer Kopie vorgelegt werden.
Alle Kopien müssen im Format „carta“ eingereicht werden.
Die Antragsformulare sollen am Computer ausgefüllt werden.
- Ausgefülltes Antragsformular „F“ (bzw. FK für Minderjährige), sowie je ein ausgefülltes Formular „V“ für alle Generationen bis zu dem Vorfahren, von welchem die deutsche Staatsangehörigkeit abgeleitet wird.
F
FK
V - Datenschutz Information bitte lesen, ausdrucken und mitbringen.
- Geburtsurkunden des Antragstellers und aller Generationen bis zu dem Vorfahren, von welchem die deutsche Staatsangehörigkeit abgeleitet werden soll (z.B. die des Antragstellers, seines Vaters, seines Großvaters, seines Urgroßvaters usw.)
- Heiratsurkunden aller Vorfahren des Antragstellers bis hin zu demjenigen Vorfahren, von welchem die deutsche Staatsangehörigkeit abgeleitet werden soll
- Von deutschen Behörden ausgestellte Unterlagen, die beweisen, dass ihr Vorfahre/ihre Vorfahren Deutscher war/Deutsche waren (Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass, Heimatschein, Personalausweis, Führerschein)
- Nachweis, dass ihr Vorfahre, der nach Venezuela ausgewandert ist, die venezolanische Staatsangehörigkeit nicht angenommen hat (Cedula „E“, „datos filiatorios“ des SAIME).
- Falls ihr Vorfahre die venezolanische Staatsangehörigkeit angenommen hat: Nachweis über den Zeitpunkt der Annahme (Gaceta Oficial)
- Venezolanische Cedula oder venezolanischer Pass der Antragsteller
Die vorstehende Liste beinhaltet die regelmäßig notwendigen Unterlagen und stellt keine abschließende Auflistung dar. Je nach Einzelfall können weitere Unterlagen (z.B. Scheidungsurteil) nötig sein. Hierüber kann Sie die Botschaft bei einem Besuch informieren. Nach Übersendung des Antrags an das Bundesverwaltungsamt, kann dieses weitere Unterlagen verlangen.
- Gebühr
Die Gebühr wird bei Ende des Feststellungsverfahrens direkt an die Bundeskasse in Deutschland überwiesen. Die Gebühr beträgt zwischen 18 EUR und 25 EUR. Die Gebühr ist vor Aushändigung des Bescheides auf ein deutsches Konto zu entrichten.
- Bearbeitungsdauer
Das Bundesverwaltungsamt bearbeitet Anträge auf Feststellung der Staatsangehörigkeit aus der ganzen Welt. Daher kommt es zu Wartezeiten. Von der erfolgreichen Antragstellung bis zur Entscheidung ist mit einer Bearbeitungsdauer von 2 bis 3 Jahren zu rechnen.
- Termin
Seit Juli 2019 muss für die Antragstellung und die Beratung in Staatsangehörigkeitsfragen ein Termin gemacht werden.
Weitere Informationen
Durch das Terminvergabesystem ist das Konsulat in der Lage, durchgehend einen geregelten und geordneten Publikumsverkehr zu gewährleisten. Sie haben dadurch den Vorteil, einen Ihnen passenden Termin…